Allgemeine  Liefer- und Geschäftsbedingungen der Schreinerei Ludwig Mayr GmbH & Co. KG

Stand Februar 2017

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Es gilt Deutsches Recht.
Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.
Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind der Auftragnehmerin gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.


§ 2 Auftragserteilung
Sämtliche Angebote der Auftragnehmerin sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden die Auftragnehmerin nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot der Auftragnehmerin kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch die Auftragnehmerin zustande. Bis zur Bestätigung des abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes der Auftragnehmerin als erteilt.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Wird die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik, unverschuldetem Unvermögen der Auftragnehmerin oder eines ihrer Lieferanten, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.
Falls die Auftragnehmerin die schriftlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erbringt die Auftragnehmerin auch bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist die von ihr geschuldete Leistung nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zum Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn diese auf Gründen, wie unter § 2 Ziffer 4 Satz 2 dieser allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin beruhen.
Der Auftraggeber hat seinen Mitwirkungsverpflichtungen (Bemusterung, Freigabe von Plänen, Auswahl von Material und Design, uneingeschränkte Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, in denen die Leistung der Auftragnehmerin zu erbringen ist, etc.) unverzüglich nachzukommen. Geschieht dies nicht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist die Auftragnehmerin berechtigt, den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag zu kündigen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.


§ 3 Preise

Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung.
Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, die zum Angebot der Auftragnehmerin gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert werden.
Die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch der Auftragnehmerin ist dem Auftraggeber nur gestattet mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüchen.


§ 4 Gefahrübergang, Abnahme

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine - auch eigene - Transportperson. Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 644 BGB. Einer vertraglich vereinbarten förmlichen Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung der Auftragnehmerin nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.


§ 5 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: 

- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmerin entstehen.
Um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen, ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Die Raumluftqualität ist auch bei Einbaumöbeln relevant.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.


§ 6 Zahlung
Die Empfangnahme von Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt in diesem Fall erst ein, wenn die Auftragnehmerin aus dem in Empfang genommenen Scheck oder Wechsel sich befriedigen konnte.
Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses zu verlangen.
Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
Ist die vertragliche Leistung von der Auftragnehmerin erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch die Auftragnehmerin bleibt hiervon unberührt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechen.
Zur Wahrung der Eigentumsrechte der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung der Auftragnehmerin verpflichtet.
Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretungen an.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Auftragnehmerin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.


§ 8 Gewährleistung
Wir sind berechtigt, einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.
Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe: Die Auftraggeberin leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v. § 377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im nichtkaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Auftragnehmerin kommt ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen Rückgabe des mangelhaften Werkes nach. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der Auftraggeber Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk beim Auftraggeber, soweit ihm dies zumutbar ist.
Ansprüche des Auftraggebers aus Verträgen, die keine Bauleistung betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme bzw. Übergabe oder Ablieferung der Leistung an den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern, sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftraggeber. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmern. Sie tritt aber ihre Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.
Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers beruht.


§ 9 Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so ist die Auftragnehmerin vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


§ 10 Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Auftragnehmerin ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen die Auftragnehmerin zur Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.

§ 11 Datenschutz

Der Datenschutz unterliegt den gesetzlichen Regelungen, insbesondere den des Bundesdatenschutzgesetzes. Für die Vertragsabwicklung kann es zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden kommen. Personenbezogene Daten werden nur zur bestimmungsgemäßen Ausführungen des Vertrages genutzt. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Nutzung seiner personenbezogenen Daten für genannte Zwecke einverstanden.

§ 12 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er dazu bereit.

§ 13 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz 1 nur insoweit, als dass durch die Rechtswahl nicht der Schutz zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterlaufen wird.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der jeweilige Unternehmenssitz der Auftragnehmerin. Sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt als Gerichtsstand der Unternehmenssitz der Auftragnehmerin.
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.